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Politik / Gesellschaft

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  • Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens

    (8. Dezember 2005)



Protocole additionnel aux Conventions de Genève du 12 août 1949 relatif à l'adoption d'un signe distinctif additionnel

(Protocole III / du 8 décembre 2005)

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens

(Protokoll III / vom 8. Dezember 2005)

FR CH DE






Abgeschlossen in Genf am 8. Dezember 2005
Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. März 2006
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. Juli 2006
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Januar 2007


Präambel

Die Hohen Vertragsparteien,

(PP1) in Bekräftigung der Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 19493 (insbesondere der Artikel 26, 38, 42 und 44 des I. Genfer Abkommens4) und, soweit anwendbar, ihrer Zusatzprotokolle vom 8. Juni 19775 (insbesondere der Artikel 18 und 38 des Zusatzprotokolls I6 und des Artikels 12 des Zusatzprotokolls II7), welche die Verwendung der Schutzzeichen betreffen,

(PP2) in dem Wunsch, die genannten Bestimmungen zu ergänzen, um ihren schützenden Wert und ihren universellen Charakter zu stärken,

(PP3) in Anbetracht dessen, dass dieses Protokoll das anerkannte Recht der Hohen Vertragsparteien nicht berührt, die Zeichen weiter zu verwenden, die sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus den Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, aus deren Zusatzprotokollen bereits verwenden,

(PP4) eingedenk dessen, dass sich die Verpflichtung zur Achtung der durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle geschützten Personen und Objekte aus dem Schutz ergibt, den ihnen das Völkerrecht gewährt, und nicht von der Verwendung der Schutzzeichen, Kennzeichen oder Erkennungssignale abhängig ist,

(PP5) unter Betonung der Tatsache, dass den Schutzzeichen keine religiöse, ethnische, rassische, regionale oder politische Bedeutung zukommen soll,

(PP6) unter Hervorhebung der Notwendigkeit, die uneingeschränkte Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, die mit den durch die Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, ihre Zusatzprotokolle anerkannten Schutzzeichen verbunden sind,

(PP7) eingedenk dessen, dass Artikel 44 des I. Genfer Abkommens zwischen der Verwendung der Schutzzeichen zum Schutz und ihrer Verwendung zur Bezeichnung unterscheidet,

(PP8) ferner eingedenk dessen, dass die nationalen Gesellschaften, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates tätig werden, sicherstellen müssen, dass die Zeichen, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit zu verwenden beabsichtigen, in dem Land, in dem die Tätigkeit stattfindet, und in dem Transitstaat oder den Transitstaaten verwendet werden dürfen,

(PP9) im Bewusstsein der Schwierigkeiten, welche die Verwendung der bestehenden Schutzzeichen bestimmten Staaten und bestimmten nationalen Gesellschaften bereiten kann,

(PP10) in Anbetracht der Entschlossenheit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, ihre gegenwärtigen Namen und Zeichen beizubehalten,

sind wie folgt übereingekommen:

...

Art. 1 - Einhaltung und Anwendungsbereich dieses Protokolls

  1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Protokoll unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.

  2. Durch dieses Protokoll werden die Bestimmungen der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 («Genfer Abkommen») und, soweit anwendbar, ihrer beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 («Zusatzprotokolle von 1977») über die Schutzzeichen, nämlich das rote Kreuz, den roten Halbmond und den roten Löwen mit roter Sonne, bekräftigt und ergänzt; es findet auf die in diesen Bestimmungen bezeichneten Situationen gleichermassen Anwendung.

...

Art. 2 - Schutzzeichen

  1. Durch dieses Protokoll wird zusätzlich zu den Schutzzeichen der Genfer Abkommen und zu denselben Zwecken ein zusätzliches Schutzzeichen anerkannt. Die Schutzzeichen geniessen alle denselben Status.

  2. Dieses zusätzliche Schutzzeichen, das aus einem roten Rahmen in Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf weissem Grund besteht, entspricht der Abbildung im Anhang zu diesem Protokoll. In diesem Protokoll wird dieses Schutzzeichen als «Zeichen des III. Protokolls» bezeichnet.

    red-diamond

  3. Die Bedingungen für die Verwendung und Achtung des Zeichens des III. Protokolls sind die gleichen wie die durch die Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, die Zusatzprotokolle von 1977 für die Schutzzeichen festgelegten Bedingungen.

  4. Die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal der Streitkräfte der Hohen Vertragsparteien können alle in Absatz 1 bezeichneten Schutzzeichen unbeschadet ihrer gegenwärtigen Zeichen vorübergehend verwenden, sofern dadurch ihr Schutz erhöht werden kann.

...

Art. 3 - Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung

  1. Die nationalen Gesellschaften der Hohen Vertragsparteien, die sich für die Verwendung des Zeichens des III. Protokolls entscheiden, können bei der Verwendung dieses Zeichens in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Zweck der Bezeichnung Folgendes in das Zeichen einfügen:

    1. ein durch die Genfer Abkommen anerkanntes Schutzzeichen oder eine Kombination dieser Zeichen; oder

    2. ein anderes Zeichen, das eine Hohe Vertragspartei tatsächlich verwendet hat und das vor der Annahme dieses Protokolls Gegenstand einer über den Depositar an die anderen Hohen Vertragsparteien und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz gerichteten Mitteilung war.

Die Einfügung muss der Abbildung im Anhang zu diesem Protokoll entsprechen.

  1. Eine nationale Gesellschaft, die sich entscheidet, nach Absatz 1 in das Zeichen des III. Protokolls ein anderes Zeichen einzufügen, kann in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet die Bezeichnung dieses Zeichens verwenden und dieses Zeichen führen.

  2. Nationale Gesellschaften dürfen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 dieses Protokolls genannte Schutzzeichen vorübergehend verwenden.

  3. Dieser Artikel berührt weder die Rechtsstellung der in den Genfer Abkommen und in diesem Protokoll anerkannten Schutzzeichen noch diejenige der Zeichen, die zum Zweck der Bezeichnung in Übereinstimmung mit Absatz 1 eingefügt werden.

...

Art. 4 - Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal können unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 dieses Protokolls genannte Schutzzeichen verwenden.

...

Art. 5 - Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen

Die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal, die an Einsätzen unter dem Dach der Vereinten Nationen beteiligt sind, können mit dem Einverständnis der teilnehmenden Staaten eines der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen verwenden.

...

Art. 6 - Verhinderung und Ahndung von Missbrauch

  1. Die Bestimmungen der Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, der Zusatzprotokolle von 1977, welche die Verhinderung und Ahndung des Missbrauchs der Schutzzeichen regeln, finden gleichermassen auf das Zeichen des III. Protokolls Anwendung. Insbesondere treffen die Hohen Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen, um jeden Missbrauch der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen und ihrer Bezeichnungen, einschliesslich ihrer heimtückischen Verwendung und der Verwendung aller Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Schutzzeichen darstellen, jederzeit zu verhindern und zu ahnden.

  2. Ungeachtet des Absatzes 1 können die Hohen Vertragsparteien es den bisherigen Benutzern des Zeichens des III. Protokolls oder eines Zeichens, das eine Nachahmung davon darstellt, gestatten, dieses weiter zu verwenden, wobei diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erwecken darf, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, der Zusatzprotokolle von 1977 gewährleistet werde, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor der Annahme dieses Protokolls erworben wurden.

...

Art. 7 - Verbreitung
Die Kriegsgefangenen können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorhergehenden Artikel genannten besonderen Vereinbarungen einräumen.

...

Art. 8 - Unterzeichnung
Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Genfer Abkommen am Tag seiner Annahme zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.

...

Art. 9 - Ratifikation
Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Depositar der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle von 1977, hinterlegt.

...

Art. 10 - Beitritt
Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

...

Art. 11 - Inkrafttreten

  1. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach Hinterlegung von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

  2. Für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die dieses Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

...

Art. 12 - Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls

  1. Sind die Vertragsparteien der Genfer Abkommen auch Vertragsparteien dieses Protokolls, so finden die Abkommen so Anwendung, wie sie durch das Protokoll ergänzt sind.

  2. Ist eine der am Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber jeder nicht durch das Protokoll gebundenen Partei gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

...

Art. 13 - Änderung

  1. Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar mitgeteilt; dieser beschliesst nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll.

  2. Der Depositar lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen ein, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.

...

Art. 14 - Kündigung

  1. Kündigt eine Hohe Vertragspartei dieses Protokoll, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Vertragspartei die Situation eines bewaffneten Konflikts oder einer Besetzung eingetreten, so bleibt die Kündigung bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung unwirksam.

  2. Die Kündigung wird dem Depositar schriftlich notifiziert; dieser übermittelt sie allen Hohen Vertragsparteien.

  3. Die Kündigung wird nur in Bezug auf die kündigende Vertragspartei wirksam.

  4. Eine Kündigung nach Absatz 1 berührt nicht die wegen des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung von der kündigenden Vertragspartei nach diesem Protokoll bereits eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.

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Art. 15 - Notifikationen

Der Depositar unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht:

  1. von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 8, 9 und 10;

  2. vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 11, und zwar innerhalb von zehn Tagen nach diesem Inkrafttreten;

  3. von den nach Artikel 13 eingegangenen Mitteilungen;

  4. von den Kündigungen nach Artikel 14.

...

Art. 16 - Registrierung

  1. Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vom Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt.

  2. Der Depositar setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen in Kenntnis, die er in Bezug auf dieses Protokoll erhält.

...

Art. 17 - Verbindlicher Wortlaut
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Genfer Abkommen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

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